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   BGH, 14.04.1976 - IV ZR 237/74   

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https://dejure.org/1976,2256
BGH, 14.04.1976 - IV ZR 237/74 (https://dejure.org/1976,2256)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1976 - IV ZR 237/74 (https://dejure.org/1976,2256)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1976 - IV ZR 237/74 (https://dejure.org/1976,2256)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten - Vorliegen von Bereicherungsansprüchen wegen der von den Ehegatten untereinander gemachten Zuwendungen - Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 2131
  • MDR 1976, 743
  • DB 1976, 1764
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 110/74

    Zugewinnausgleich, Bereicherung, Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 14.04.1976 - IV ZR 237/74
    Endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so sind Bereicherungsansprüche wegen der von den Ehegatten untereinander gemachten Zuwendungen nicht gegeben, soweit sie auf die Beendigung der Ehe gestützt werden (Ergänzung zu BGH-Urteil vom 3.12.1975 - IV ZR 110/74).

    Das hat der Senat durch das kürzlich ergangene Urteil vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 110/74 (FamRZ 1976, 82 = NJW 1976, 328) für den Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung ausgesprochen.

  • BGH, 20.06.1963 - VII ZR 263/61

    Funkenflug - § 677, § 683 BGB, auch-fremdes Geschäft

    Auszug aus BGH, 14.04.1976 - IV ZR 237/74
    Damit hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger mit den von ihm für den Ausbau erbrachten Leistungen ein objektiv fremdes Geschäft geführt hat, da das Hausgrundstück nicht ihm gehörte, sondern im Eigentum der Beklagten stand, und daß solchenfalls sich der Wille, für den Eigentümer zu handeln, aus den Umständen ergibt; er ist zu vermuten, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (BGHZ 40, 28, 31).
  • BGH, 25.06.1964 - III ZR 90/63

    Rechtsstellung des überlebenden, nicht erbenden Ehegatten; Realisierung des

    Auszug aus BGH, 14.04.1976 - IV ZR 237/74
    Wenn der Kläger die Ungewißheit darüber, ob er das Vermächtnis annimmt oder aus schlägt, beseitigt hat, steht einer neuen Klage, gleichgültig, ob sie auf § 1371 Abs. 1 BGB (sog. erbrechtliche Lösung) oder Abs. 2 BGB (sog. güterrechtliche Lösung) gestützt wird (ein Wahlrecht besteht insoweit allerdings nicht, vgl. BGHZ 42, 182, 187), die Rechtskraft der in diesem Rechtsstreit getroffenen Entscheidung nicht entgegen.
  • RG, 12.01.1916 - V 262/15

    Rechtlich unmögliche Hypothek; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

    Auszug aus BGH, 14.04.1976 - IV ZR 237/74
    Der Annahme eines Geschäftsführungswillens des Klägers braucht auch nicht entgegenzustehen, daß der Kläger auch ein eigenes Interesse verfolgt hat (RGZ 88, 21, 29), nämlich das, aufgrund des Nießbrauchsvermächtnisses, das er noch nicht ausgeschlagen hatte, das Haus oder jedenfalls eine Wohnung selbst zu beziehen.
  • BGH, 17.03.1982 - IVa ZR 27/81

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist dem gefolgt (Urteil vom 14.4.1976 - IV ZR 237/74 = LM BGB § 1371 Nr. 4), das Schrifttum hat sich weitgehend angeschlossen (vgl. z.B. MünchKomm-Gernhuber § 1371 Rdn. 35; Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. § 1371 Rdn. 18; Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. Anm. 4; im Ergebnis auch Schwab JuS 1965, 432; a.M. z.B. Lange NJW 1965, 369; Bosch FamRZ 1972, 169, 171 f).
  • OLG Nürnberg, 08.02.1991 - 6 U 2394/90

    Schmerzensgeld; Oberschenkelhalsbruch; Rippenfraktur; Beinvenenthrombose

    Die daraus gezogene Folgerung, natürliches Verhalten eines Tieres schließe die Tierhalterhaftung grundsätzlich aus, kann allerdings keinen Bestand haben, denn die Tierhalterhaftung hat gerade ihre Wurzeln in der dem natürlichen Verhalten des Tieres innewohnenden Unberechenbarkeit und der daraus hervorgerufenen Gefährdung der Gesundheit Dritter (vgl. BGH NJW 76, 2131).
  • BGH, 04.04.1990 - IV ZR 42/89

    Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen nach Tod des Ehegatten

    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 84, 361; Urteil vom 14.4.1976 - IV ZR 237/74 - NJW 1976, 2131 = LM BGB § 1371 Nr. 4).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. April 1976 (IV ZR 237/74 - NJW 1976, 2131 = LM BGB § 1371 Nr. 4 unter 1. a.E.) offen gelassen, ob die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für ehebezogene Zuwendungen auch beim Tod eines Ehegatten in Frage kommen kann.

  • OLG Köln, 18.03.1987 - 11 U 167/86

    Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gesamtgläubigerschaft im Falle des Vorliegens

    Nur für freiwillige Zuwendungen hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 65, 320; 68, 299; BGH NJW 1976, 2131) entschieden, daß der Ehegatte, der zugunsten des anderen Zuwendungen gemacht hat, hierfür vor der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage keinen Ausgleich verlangen kann, weil die Vorschriften über den Zugewinnausgleich insoweit Vorrang haben.
  • LG Bonn, 15.11.1979 - 8 O 209/79

    "Schenkungen" zwischen Ehegatten

    § 1381 BGB zu verweigern (BGH, NJW 1976, 328 ; 1976, 2131; BGHZ 88, 299 = NJW 1977, 1234 ).
  • BGH, 13.10.1978 - V ZR 44/77

    Unzulässigkeit der Zahlungsklage wegen fehlender Bestimmtheit des

    Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten - umfassenden - Prüfung (§§ 565, 523, 278 ZPO) zu dem Ergebnis kommen, daß ein Aufwendungsersatzanspruch entstanden und nicht durch einen schenkweisen Erlaß untergegangen ist, so würden damit zugleich alle Bedenken gegenstandslos, daß ein solcher Anspruch etwa durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nach Scheidung der Ehe ausgeschlossen sein könnte; denn die Klage ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht auf die Ehescheidung, sondern - unabhängig von ihr - auf eine schuldrechtliche Sonderverbindung (auftragsähnliches Geschäftsbesorgungsverhältnis) gestützt (vgl. BGH Urt. v. 3. Dezember 1975, IV ZR 110/74, NJW 1976, 328; BGH Urt. v. 14. April 1976, IV ZR 237/74, NJW 1976, 2131; ferner BGHZ 65, 320, 322 f).
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